Angehörigenpflege

Was tun bei Krankheit oder Urlaub?Angehörigenpflege

Auch wer besonders engagiert und aufopferungsvoll einen Angehörigen pflegt, braucht einmal eine Auszeit. Ein paar Tage für sich, ein wenig Ruhe zum Ausspannen und um neue Kräfte zu sammeln. Wer sich dies auf Grund einer missverstandenen Selbstlosigkeit versagt, dem wird sein Körper irgendwann die Rechnung präsentieren: Stressbedingte Krankheiten, Burn-out-Syndrom, Nervenzusammenbrüche können die Folgen sein.

Spätestens dann stellt sich – genauso wie bei Unfällen oder anderen Erkrankungen –
die Frage: wer kümmert sich um den pflegebedürftigen Angehörigen?

Ist der Betroffene schon bereits mindestens ein Jahr zu Hause betreut worden, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Das bedeutet, man kann gegen entsprechenden Nachweis bis zu 1.432 Euro jährlich bei der Pfelegekasse geltend machen, um den Angehörigen vorübergehend in andere Hände zu geben.

Die Verhinderungspflege bedeutet, dass die angehörigen Helfer wegen Krankheit oder Urlaub bzw. Kur vorübergehend nicht in der Lage sind, weiterhin die Pflege zu übernehmen, der Pflegefall aber weiterhin in seinen eigenen vier Wänden betreut werden kann und soll. Dann kann mit den ambulanten Pflegediensten ein verstärkter Einsatz vereinbart werden, der die Ausfallzeit ausgleicht und mit den 1.432 Euro abgerechnet werden kann.

Ist eine Pflege zu Hause auch mit entsprechender Verstärkung der ambulanten Pflege nicht möglich, gibt es auch die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim. Auch dafür stehen maximal 1.432 Euro durch die Pflegekasse zur Verfügung, sofern die Kurzzeitpflege tatsächlich in einer stationären Einrichtung stattfindet. Die Kurzzeitpflege kann maximal vier Wochen im Jahr und auch zusätzlich zu den Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.