BGH erlaubt passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe, bei der lebenserhaltende Maßnahmen bei einem unheilbar Kranken abgebrochen werden, ist nicht strafbar.

Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil am 25. Juni. Voraussetzung sei allerdings, dass der Patient dieses selbst in einer Patientenverfügung verlangt habe oder es seinem mutmaßlichen Willen entspricht.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Münchener Anwalts, der vom Landgericht Fulda wegen versuchten Totschlags „durch aktives Tun“ zu einer Bewährungsstrafe sowie einer Geldbuße verurteilt worden war. Er hatte einer Klientin empfohlen, bei ihrer todkranken Mutter die Magensonde durchzuschneiden, um die künstliche Ernährung abzubrechen. Das Pflegeheim, in dem die Mutter lebte, ließ die Kranke daraufhin in ein Krankenhaus überführen, in dem sie zwei Wochen später starb.

Das Durchschneiden des Schlauches, entschieden jetzt die Richter, sei keine rechtswidrige Tötung, wenn eine „tragfähige, auch mündliche Willensäußerung“ des Patienten vorliege. Vielmehr sei dann eine Weiterführung der lebenserhaltenden Maßnahmen ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen.

Selbst der Generalbundesanwalt hatte im Verfahren Freispruch für den Münchener Anwalt gefordert. Entsprechend einhellig wurde das Urteil begrüßt. Es schaffe Rechtssicherheit, lobte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, und unterstreiche: „Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen“.

Aktive Sterbehilfe, bei dem ein Patient – selbst auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin – getötet wird, bleibt dagegen strafbar.

Für einen anderen Umgang mit dem Sterben in Zeiten der Hochleistungsmdeizin plädiert der Intensivmediziner Michael Ridder in seinem Buch „Wie wollen wir sterben?“, das wir Ihnen in unserer Rubrik Büchertipps vorstellen.

Wo verläuft die Grenze zwischen töten und natürlichem Sterben?

BGH-Urteil Sterbehilfe vom 25. Juni 2010

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